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Erklärung der Bundesregierung,
der Länder und der kommunalen
Spitzenverbände zur Auffindung und zur
Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen
Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem
Besitz
vom 14. Dezember 1999
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Die Bundesrepublik Deutschland hat
nach dem Zweiten Weltkrieg unter den
Voraussetzungen der alliierten
Rückerstattungsregelungen, des
Bundesrückerstattungsgesetzes und des
Bundesentschädigungsgesetzes begründete
Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten
Entzugs von Kulturgütern erfüllt sowie
die entsprechenden Verfahren und Institutionen zur
Verfügung gestellt, damit die sonstigen
Rückerstattungsverpflichteten von den
Berechtigten in Anspruch genommen werden konnten.
Die Ansprüche standen in erster Linie den
unmittelbar Geschädigten und deren
Rechtsnachfolgern oder im Fall erbenloser oder
nicht in Anspruch genommenen jüdischen
Vermögens den in den Westzonen und in Berlin
eingesetzten Nachfolgeorganisationen zu. Die
materielle Wiedergutmachung erfolgte im Einzelfall
oder durch Globalabfindungsvergleiche. Das
Rückerstattungsrecht und das allgemeine
Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland regeln
damit abschließend und umfassend die Frage
der Restitution und Entschädigung von
NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, das
insbesondere aus jüdischem Besitz stammt.
In der DDR war die Wiedergutmachung von NS-Unrecht
nach alliiertem Recht über gewisse
Anfänge nicht hinausgekommen. Im Zuge der
deutschen Vereinigung hat sich die Bundesrepublik
Deutschland zur Anwendung der Grundsätze des
Rückerstattungs- und Entschädigungsrechts
verpflichtet. NS-verfolgungsbedingt entzogenes
Kulturgut wurde nach den Bestimmungen des
Vermögensgesetzes und des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
zurückgegeben oder entschädigt. Dank der
globalen Anmeldung seitens der Conference on Jewish
Material Claims against Germany, Inc. (JCC) als der
heutigen Vereinigung der Nachfolgeorganisationen
sind im Beitrittsgebiet gelegene Ansprüche im
Hinblick auf Kulturgüter jüdischer
Geschädigter geltend gemacht worden. Wie
früher in den alten Bundesländern wurde
auch hier soweit wie möglich eine
einzelfallbezogene materielle Wiedergutmachung und
im übrigen eine Wiedergutmachung durch
Globalvergleich angestrebt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat - ungeachtet
dieser materiellen Wiedergutmachung - auf der
Washingtoner Konferenz über
Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut
ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der
verabschiedeten Grundsätze und nach
Maßgabe ihrer rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem
NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu
suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte
zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung
zu finden. In diesem Sinne wird der
Stiftungsratsbeschluss der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz vom 4. Juni 1999
begrüßt.
Die Bundesregierung, die Länder und die
kommunalen Spitzenverbände werden im Sinne der
Washingtoner Erklärung in den verantwortlichen
Gremien der Träger einschlägiger
öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken,
dass Kulturgüter, die als
NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und
bestimmten Geschädigten zugeordnet werden
können, nach individueller Prüfung den
legitimierten früheren Eigentümern bzw.
deren Erben zurückgegeben werden. Diese
Prüfung schließt den Abgleich mit
bereits erfolgten materiellen
Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges
Verfahren ermöglicht es, die wahren
Berechtigten festzustellen und dabei
Doppelentschädigungen (z. B. durch
Rückzahlungen von geleisteten
Entschädigungen) zu vermeiden.
Den jeweiligen Einrichtungen wird empfohlen, mit
zweifelsfrei legitimierten früheren
Eigentümern bzw. deren Erben über Umfang
sowie Art und Weise einer Rückgabe oder
anderweitige materielle Wiedergutmachung (z. B.
gegebenenfalls in Verbindung mit Dauerleihgaben,
finanziellem oder materiellem Wertausgleich) zu
verhandeln, soweit diese nicht bereits anderweitig
geregelt sind (z. B. durch
Rückerstattungsvergleich).
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